Übelkeit im Taxi: Eltern haften nicht für ihre Kinder

Haftung setzt Verletzung der Aufsichtspflicht und Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens voraus

Wird einem Kind in einem Taxi übel und erbricht sich, dann haften die Eltern für die Verunreinigung des Taxis nur dann, wenn die Eltern die Übelkeit ihres Kindes erkennen konnten und trotzdem nicht unternehmen, die Verunreinigung zu vermeiden.Für Kinder gibt es ansonsten keine Gefährdungshaftung, wie das Amtsgericht in München entschied.

Im folgenden Streitfall ist eine 9-jährige Tochter im März 2009 mit Ihren Eltern mit dem Taxi nach Hause gefahren. Auf der Fahrt merkte die Mutter, dass es der Tochter sehr schlecht ginge und bat den Taxifahrer anzuhalten. Noch bevor der Taxifahrer anhalten konnte, übergab sich die Tochter und verunreinigte hierdurch einige Teile des Taxis.

Sachverhalt
Das Taxi wurde für 190,00 Euro gereinigt. Während der Reinigung nutzte der Taxifahrer ein Mietwagen, um weiter arbeiten zu können. Die Kosten für den Mietwagen betrugen 800,00 Euro. Das Taxiunternehmen verlangte nun die Kosten von der Mutter, denn die Mutter erkannte schließlich, dass es dem Kind nicht gut ging, ohne etwas zu unternehmen. Das Erbrechen sei plötzlich und unvorhersehbar gekommen, so dass sie die Verunreinigung nicht verhindern konnte. Deshalb weigerte sich die Mutter die Kosten zu ersetzen.

Gericht legt Streitparteien gütliche Einigung nahe
Der Fall kam vor das Amtsgericht München. Nachdem der Richter versuchte, eine gütliche Einigung der Parteien herbeizuführen, indem der Richter darauf hinwies, dass es unter menschlichen Gesichtspunkten nur Fair wäre, wenn die Mutter die Reinigung übernehmen würde und der Taxifahrer nicht das Risiko der Erkrankung der Tochter tragen müsse, wies die Beklagte jegliche Schuld von sich.

Kein Schadensersatzanspruch, da Taxifahrer Verschulden der Mutter nicht nachweisen kann
Im Endurteil wurde die Klage letztlich abgewiesen, denn ein Schadenersatzanspruch sei zu verneinen. Hätte die Mutter die allgemeine oder vertragliche Sorgfaltspflicht verletzt, dann hätte es auch unter den Umständen, dass es keine Gefährdungshaftung für Kinder gibt, eine Gefährdungshaftung eintreten können. Hierbei hätte die Mutter aber erkennen müssen, dass die Tochter erbrechen würde. Dies könne der Taxifahrer aber nicht beweisen. Daher liegt ein Verschulden der Mutter nicht vor. Das Urteil ist rechtskräftig.

Eine "Gefährdungshaftung" gibt es nicht
Eine "Gefährdungshaftung" gibt es nicht, daher haften Eltern nicht immer für ihre minderjährigen Kinder. Eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde, wobei auf das Alter, die Eigenart und den Charakter des Kindes abzustellen ist. Die Haftung ritt nur dann ein, wenn auch die Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens nachweisbar ist. Eine Haftung kann sich auch aus vertraglichen Pflichten ergeben. Durch die Nutzung eines Taxis, wird ein Beförderungsvertrag geschlossen und hat natürlich alles zu unterlassen, was das Fahrzeug beschädigen könnte. Solche Pflichtverletzungen setzen aber Verschulden voraus. Grundlage für das Verschulden ist ebenfalls die Erkennbarkeit des Schadeneintritts.

Zurück

Contact

Immediate Order:
0177 786 19 03
Reservation:
0341 860 87 59

or E-mail

>Send order<